Diese – wichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15.1.2010 E. 3.2) – Verkehrsregeln verpflichten den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).