Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese – wichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15.1.2010 E. 3.2) – Verkehrsregeln verpflichten den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34).