Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9.5.2018 E. 2.1, 6B_558/2017 vom 21.9.2017 E. 1.2, 6B_1004/2016 vom 14.3.2017 E. 3.2 mit Hinweis). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat.