Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 68 zu Art. 90). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9.5.2018 E. 2.1, 6B_558/2017 vom 21.9.2017 E. 1.2, 6B_1004/2016 vom 14.3.2017 E. 3.2 mit Hinweis).