12. Theoretische Ausführungen zur groben Verkehrsregelverletzung Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Recht-