11. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, selbst wenn die Kammer von einem brüsken Bremsen des Beschuldigten ausgehe, sei damit der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG noch nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, warum das Ausschwenken und der Schikanestopp den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfülle. Zudem sei der Beschuldigte mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (pag. 157).