Nach Gegenüberstellung der subjektiven und objektiven Beweismittel geht die Kammer folglich davon aus, dass der Beschuldigte am 12.1.2017 bei viel Verkehr (Morgenverkehr, ca. 07:49 Uhr) und bei nasser, kalter Witterung («Schneepflotsch») auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg) fuhr. Phase 1) Nach dem Tunnelende überholte der Beschuldigte F.________ und bog danach mit einem Abstand von ca. 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 60 km/h wieder vor diesen auf die Normalspur ein.