Wäre dies der Fall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte Entsprechendes zu Protokoll gegeben hätte. Dies tat er jedoch nicht, sondern er begnügte sich damit zu behaupten, überhaupt nicht abgebremst zu haben. 10.3 Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung der subjektiven und objektiven Beweismittel geht die Kammer folglich davon aus, dass der Beschuldigte am 12.1.2017 bei viel Verkehr (Morgenverkehr, ca. 07:49 Uhr) und bei nasser, kalter Witterung («Schneepflotsch») auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg) fuhr.