Es kann einzig festgehalten werden, dass der Beschuldigte vor dem brüsken Bremsen einiges schneller als 60 km/h fuhr. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz ist jedoch nur von einem einmaligen Bremsmanöver des Beschuldigten auszugehen, zumal Gegenteiliges auch F.________ nie behauptete. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte verkehrsbedingt brüsk bremste. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte Entsprechendes zu Protokoll gegeben hätte.