14 pag. 163 erwähnten Baustelle im Tunnel) ab. Es ist folglich davon auszugehen, dass am 12.1.2017 am Tatort keine Baustelle vorhanden war und damit keine reduzierte Höchstgeschwindigkeit galt. Des Weiteren ist auch betreffend den Schikanestopp keine Angabe über die genau gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten und F.________ möglich. Es kann einzig festgehalten werden, dass der Beschuldigte vor dem brüsken Bremsen einiges schneller als 60 km/h fuhr.