Denn weder F.________ noch der Beschuldigte oder G.________ erwähnten bei ihren Einvernahmen jemals eine Baustelle oder eine beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke. Dem eingereichten Baustellenplan kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass während der ersten drei Quartale des Jahres 2017 im Allmendtunnel der Bau eines Verkehrskorridors geplant war (pag. 163). Ob mit dem Bau am 12.1.2017 bereits begonnen wurde, lässt sich aus dem fraglichen Plan nicht mit Bestimmtheit sagen. Gleiches hat für den undatierten, zeitlich nicht einordbaren Auszug über die Verkehrsführung auf der Autobahn A6 zu gelten (pag.