Welche Geschwindigkeit der Beschuldigte vor dem Bremsmanöver jedoch exakt fuhr, muss offen gelassen werden. Betreffend Phase 2 argumentiert die Verteidigung, es sei für den Beschuldigten überhaupt nicht möglich gewesen, brüsk und stark abzubremsen, weil im Allmendtunnel zum fraglichen Zeitpunkt eine Baustelle gewesen sei, die eine gefahrene Geschwindigkeit von lediglich 60 bis 80 km/h zugelassen habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Aussagen von F.________, G.________ und des Beschuldigten erachtet es die Kammer als erstellt, dass zum Tatzeitpunkt keine Baustelle vorhanden war. Denn weder F.________ noch der Beschuldigte oder G.______