___ ab, wonach der Beschuldigte nach dem Bremsmanöver (Phase 2) noch 60 km/h gefahren sei. Aufgrund dieser Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit nach Phase 2 kann mithin für Phase 1 einzig festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Fahrspurwechsels mit geringem Abstand einiges schneller als 60 km/h fuhr. Welche Geschwindigkeit der Beschuldigte vor dem Bremsmanöver jedoch exakt fuhr, muss offen gelassen werden.