Auch wenn der Beschuldigte über viel Fahrpraxis verfügt und die Witterungsbedingungen am 12.1.2017 nicht gut waren, ist einzig daraus nicht zu schliessen, der angeklagte Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen. Betreffend Phase 1 (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrspurenwechsel) bleibt festzuhalten, dass mangels Angaben der Parteien offen gelassen werden muss, wie schnell der Beschuldigte und F.________ genau fuhren. Weder F.________ noch der Beschuldigte machten diesbezüglich konkrete Angaben. In dubio stellt die Kammer auf die zweite Aussage von F.________ ab, wonach der Beschuldigte nach dem Bremsmanöver (Phase 2) noch 60 km/h gefahren sei.