sowie jene des Beschuldigten sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 88, S. 14 der Urteilsbegründung) als Schutzbehauptungen abzutun. Weder die schriftlichen Stellungnahmen von D.________ und E.________ noch die Behauptung, der Beschuldigte sei auf dem Weg zu einem Geschäftstermin gewesen, weshalb er sich sicherlich nicht zum angeklagten Verhalten habe verleiten lassen, vermögen Zweifel an den glaubhaften Aussagen von F.________ hervorzurufen. Auch wenn der Beschuldigte über viel Fahrpraxis verfügt und die Witterungsbedingungen am 12.1.2017 nicht gut waren, ist einzig daraus nicht zu schliessen, der angeklagte Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen.