13 seltsam anmutet. Es ist nur schwer vorstellbar, wie das Fahren mit Tempomat (das der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Einvernahme erwähnt hatte) von G.________ hätte wahrgenommen werden können. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst geltend machte, es habe am 12.1.2017 viel Verkehr gehabt. Eine regelmässige Fahrt ohne Tempoanpassungen war folglich unwahrscheinlich. Es kann folglich nicht auf das von G.________ Gesagte abgestellt werden. Die Aussagen von G.________ sowie jene des Beschuldigten sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag.