Diese Aussagen widersprechen den Behauptungen des Beschuldigten, der angegeben hatte, F.________ am Ende des Allmendtunnels überholt zu haben und ihm sei aufgefallen, dass ihm dieser bis Spiez gefolgt sei und jedes seiner Manöver nachgefahren habe. G.________ konnte gemäss Angaben des Beschuldigten folglich nicht unmittelbar hinter diesem gefahren sein. Zudem behauptete G.________ mit 120 km/h bis Wimmis gefahren zu sein, während der Beschuldigte selbst von 80-100 km/h sprach. Auch diese Aussagen können folglich nicht miteinander in Einklang gebracht werden.