Bei Wimmis habe er den Beschuldigten dann überholt, weil er zu langsam gefahren sei. Dann habe er ihn verloren und der Beschuldigte sei erst mit Verspätung in Interlaken angekommen (pag. 53, Z. 29 ff.). G.________ behauptete, er sei vom Tunnel (pag. 54, Z. 7) bis Wimmis mit ungefähr 120 km/h unmittelbar hinter dem Beschuldigten gefahren (pag. 54, Z. 16; pag. 54, Z. 34 ff.). Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte allenfalls ein anderes Auto überholt habe (pag. 54, Z. 11 f.). Diese Aussagen widersprechen den Behauptungen des Beschuldigten, der angegeben hatte, F.___