160) ist auf dem Verbindungsnachweis der Rufnummer des Beschuldigten vom 12.1.2017 jedoch nicht verzeichnet (pag. 166). Zumindest bei diesem Telefongespräch ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschuldigte gewesen sein musste, der E.________ kontaktiert hatte. Die Angaben von E.________ in seiner Stellungnahme vom 7.11.2018 sind folglich nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen. Überdies vermögen auch die Aussagen von G.________ die glaubhaften Aussagen von F.________ nicht in Zweifel zu ziehen. G.________ führte bei seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.1.2018 aus, er sei am 21.1.2017 auch auf der Autobahn gewesen.