_) nach dem Vorfall angaben, zur fraglichen Zeit mit dem Beschuldigten auf der Autobahn gefahren zu sein und dessen Fahrweise beobachtet zu haben, ist nicht überzeugend. E.________ behauptete ferner in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7.11.2018, der Beschuldigte habe ihn am 12.1.2017 angerufen, er sei in einer Polizeikontrolle und werde verspätet zum Termin erscheinen (pag. 184). Ein entsprechender Anruf auf die Rufnummer von E.________ (Nr. ________, vgl. Angaben der Verteidigung, pag. 160) ist auf dem Verbindungsnachweis der Rufnummer des Beschuldigten vom 12.1.2017 jedoch nicht verzeichnet (pag.