Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte sodann einen weiteren angeblichen Zeugen vor, der am 12.1.2017 auf der Autobahn vor ihm gefahren sei, ihn im Rückspiegel beobachtet habe und Aussagen zu seinem damaligen Fahrverhalten machen könne (vgl. schriftliche Aussage E.________, pag. 183). Das zweimalige Nachschieben von angeblichen Zeugen, die ein Jahr (G.________) bzw. fast zwei Jahre (E.________) nach dem Vorfall angaben, zur fraglichen Zeit mit dem Beschuldigten auf der Autobahn gefahren zu sein und dessen Fahrweise beobachtet zu haben, ist nicht überzeugend.