12 falls erneut) erwähnt hätte, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits über die angeblichen Beobachtungen von G.________ informiert gewesen war. Dies tat er allerdings nicht. Erst am 6.12.2017, mithin mehrere Monate nach Erhalt des Strafbefehls, stellte der Beschuldigte den Antrag, G.________ sei als Zeuge zu befragen. Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte sodann einen weiteren angeblichen Zeugen vor, der am 12.1.2017 auf der Autobahn vor ihm gefahren sei, ihn im Rückspiegel beobachtet habe und Aussagen zu seinem damaligen Fahrverhalten machen könne (vgl. schriftliche Aussage E.___