gefundenen Telefongespräch mit D.________ nicht erwähnt hatte, dass ihm jemand ohne Grund auf der Autobahn den Mittelfinger gezeigt habe. Der Beschuldigte behauptete ferner, er habe die Polizei umgehend informiert, nachdem er erfahren habe, dass G.________ am 12.1.2017 auch auf der Autobahn A6 Richtung Interlaken gefahren sei. Dann sei jedoch der Strafbefehl gekommen (pag. 56, Z. 40 ff.). Ein entsprechender Telefonanruf bei der Polizei ist nicht aktenkundig. Ob der Beschuldigte die Polizei über den Zeugen G.________ informiert hatte, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden.