Wenn der Beschuldigte mit seiner Sekretärin telefoniert hätte, müsste dies folglich ein eingehender Anruf gewesen sein. D.________ konnte diesbezüglich nur generelle Angaben machen – sie telefoniere «oftmals» mit dem Beschuldigten, wenn dieser Auto fahre (pag. 182). Die Aussagen von D.________ vermögen den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Dies hat auch für ihre Angaben zu gelten, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber nie ein unvorhergesehenes Ereignis im Strassenverkehr kommentiert habe, zumal eine entsprechende Information nicht zwingend stattgefunden haben muss. Vielmehr stellt sich diesbezüglich die Frage, warum der Beschuldigte beim angeblich zum Tatzeitpunkt statt-