_ sei ihm aufgefallen, weil es ihm bis Höhe Spiez gefolgt sei und jedes Manöver nachgefahren habe. Es ist nicht erkennbar, warum sich der Beschuldigte gerade an dieses Detail nicht mehr erinnern konnte, obwohl dies für ihn bei der Befragung nur wenige Monate zuvor auffällig gewesen sei. Für den fraglichen Deliktszeitraum (12.1.2017, ca. 07:49 Uhr) ist auf dem vom Beschuldigten eingereichten Verbindungsnachweis seines Mobiltelefons ferner zumindest kein ausgehender Anruf verzeichnet (pag. 166). Wenn der Beschuldigte mit seiner Sekretärin telefoniert hätte, müsste dies folglich ein eingehender Anruf gewesen sein.