Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschuldigte an das Telefongespräch mit seiner Assistentin – ein angeblich häufiges Geschehen (vgl. auch Angaben der Assistentin D.________, pag. 182) – erinnern konnte, jedoch nicht mehr wusste, F.________ gegen Ende des Allmendtunnels überholt zu haben. Der Beschuldigte gab in seiner ersten Befragung zu Protokoll, das Fahrzeug von F.________ sei ihm aufgefallen, weil es ihm bis Höhe Spiez gefolgt sei und jedes Manöver nachgefahren habe.