31, Z. 70 ff.). In der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.1.2018 führte der Beschuldigte aus, F.________ habe ihn wohl verwechselt (pag. 56, Z. 16 f.). Er könne sich nur noch an einen grossen breiten Wagen und an jemanden, der ihm den Mittelfinger gezeigt habe, erinnern – es sei mehr als ein Jahr her (pag. 56, Z. 32 ff.). Er habe den Zeugen G.________ nicht wahrgenommen. Er wisse nur noch, wie er am 12.1.2017 mit seiner Assistentin telefoniert habe (pag. 56, Z. 39 ff.). Es sei ferner überhaupt nicht möglich, bei seinem Auto den Motor aufheulen zu lassen (pag. 56, Z. 22). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen.