30, Z. 48 f.). Es sind im Übrigen keine Gründe ersichtlich, warum F.________ den Beschuldigten – der ihm bis zum 12.1.2017 unbekannt war – zu Unrecht belasten sollte. Gestützt auf das Gesagte kann folglich auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt werden. Gemäss Anzeigerapport habe der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsbelehrung am 12.1.2017 gegenüber der Polizei angegeben, F.________ überholt zu haben. Dabei habe F.________ ihm «den Stinkefinger» gezeigt. Weiter habe sich der Beschuldigte nicht zur Sache äussern wollen (pag. 2).