52, Z. 19 f.). Er belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig – entgegen den Annahmen der Vorinstanz erwähnte er nur ein brüskes Bremsmanöver und nicht mehrere. F.________ erwähnte auch kein weiteres Fehlverhalten des Beschuldigten, obwohl er diesem nach dem fraglichen Geschehen bis zur Polizeikontrolle gefolgt war. Es kann ferner ausgeschlossen werden, dass F.________ das Fahrzeug des Beschuldigten verwechselte. Denn F.________ erklärte, er sei dem Beschuldigten nach dem Schikanestopp gefolgt und dieser habe bei der Verzweigung in Spiez den Warnblinker gesetzt (pag. 5). Entsprechendes bestätigte der Beschuldigte selbst (pag. 30, Z. 48 f.).