_ nicht von entscheidender Bedeutung, zumal er am Sinn der Aussage – er musste aufgrund des Manövers des Mercedes auf der Autobahn stark abbremsen – nichts verändert. Ferner ist der Verteidigung beizupflichten, dass es sich bei den Angaben von F.________ zur Geschwindigkeit um Schätzungen handelt, die naturgemäss kaum eine exakte Wiedergabe der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit darstellen. Den Aussagen von F.________ ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass er nach dem Manöver des Beschuldigten stark abbremsen musste, um eine Kollision verhindern zu können. F.________ gab des Weiteren Erinnerungslücken zu (pag. 52, Z. 4; pag. 52, Z. 19 f.).