Bei seiner ersten Befragung sprach er von 80 km/h, danach von 60 km/h. F.________ erklärte jedoch bei beiden Befragungen deutlich, er habe «stark» abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 86, S. 12 der Urteilsbegründung) ist folglich der Widerspruch in den Aussagen von F.________ nicht von entscheidender Bedeutung, zumal er am Sinn der Aussage – er musste aufgrund des Manövers des Mercedes auf der Autobahn stark abbremsen – nichts verändert.