10 Er sei sich aber sicher, dass es das Auto gewesen sei, das von der Polizei kontrolliert worden sei (pag. 51, Z. 37 f.). Die Aussagen von F.________ zum Geschehen vom 12.1.2017 waren nachvollziehbar und gleichbleibend. Er war in der Lage, den Vorfall vom 12.1.2017 selbst ein Jahr später noch anschaulich zu schildern, ohne dass seine Ausführungen auswendig gelernt wirkten. F.________ gab einzig nicht einheitlich an, wie schnell er nach dem brüsken Bremsmanöver des Beschuldigten gefahren sei. Bei seiner ersten Befragung sprach er von 80 km/h, danach von 60 km/h. F._____