der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 26.1.2017 (pag. 1 ff.), der Wetterbericht vom 11.1.2017 (pag. 162), der Baustellenzeitplan A6 Abschnitt Rubigen-Spiez (pag. 163), die Information zur Verkehrsführung des ASTRA für den Abschnitt A6 Rubigen-Spiez (pag. 164) sowie der Verbindungsnachweis der ausgehenden Anrufe von der Rufnummer des Beschuldigten (pag. 165 f.). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.