9. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 29 ff.; pag. 56 f.), von F.________ (pag. 5 ff.; pag. 50 ff.) und von G.________ (pag. 53 ff.) sowie die schriftliche Stellungnahme von D.________ (pag. 182) und von E.________ (pag. 183) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen und soweit weitergehend vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 81 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen.