10 Abs. 2 VRV). Dem Beschuldigten war betreffend die Phasen 1 und 2 im Strafbefehl mithin ausreichend bekannt, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wurde. Entsprechend machten der Beschuldigte und dessen Verteidiger hierzu bereits mehrfache Ausführungen (pag. 29 ff.; pag. 50 ff.; pag. 58; pag. 149 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden mithin nicht verletzt und es ist diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich.