8 für Phase 3 schuldig sprach, obwohl diesbezüglich kein Fehlverhalten angeklagt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist Phase 3 – mangels Anklage – nicht zu beurteilen. Die Kammer vermag in der Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl (Phase 1 und Phase 2) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Der Sachverhalt ist in diesen beiden Phasen genügend umschrieben. Ferner wurden die wichtigsten einschlägigen Gesetzesartikel (für Phase 1 und 2) im Strafbefehl angegeben (mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 anstelle von Art. 10 Abs. 2 VRV).