12 Abs. 2 VRV) vorgeworfen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 24.5.2017 nicht zum Vorwurf gemacht, er habe sich nicht korrekt verhalten, als F.________ ihn nach den Schikanestopps habe überholen wollen. Eine entsprechende Formulierung kann dem Strafbefehl nicht entnommen werden. Insbesondere wird dem Beschuldigten für die dritte Phase nicht vorgeworfen, nicht genügend Rücksicht auf die Fahrzeuge auf der Überholspur (inkl. F.________) und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge genommen oder den Verkehr gefährdet zu haben. Die Vorinstanz hat mithin den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie den Beschuldigten