6B_1079/2015 vom 29.2.2016 E. 1.4). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für die dritte Phase («[…], worauf F.________ versuchte, diesen zu überholen, was misslang, da A.________ nach links auf die Überholspur auswich», pag. 14) wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig, obwohl im Strafbefehl kein Fehlverhalten des Beschuldigten angeklagt wurde. Ein Fehlverhalten wird dem Beschuldigten einzig für Phase 1 (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) und 2 (Schikanestopps, Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV) vorgeworfen.