– Freispruch vom Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, Phase 1) kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils verzichtet werden. Eine Rückweisung zwecks Neubeurteilung der Sache – die nach Ansicht der Kammer bei korrekter Beweiswürdigung und rechtlicher Subsumtion zu einem Freispruch führt – würde das Verfahren unnötig verzögern und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Unter diesen Umständen kann auf eine Kassation verzichtet werden.