Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 137 I 195 E. 2.3.2, HUG, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 409). Mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziff. 10 ff. – Freispruch vom Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, Phase 1) kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils verzichtet werden.