409 StPO ist anzuwenden, wenn die das Verfahren oder das Urteil der ersten Instanz betreffenden Fehler so schwerwiegend sind, dass die Anrufung des Richters der ersten Instanz die einzige Lösung ist, um die Rechte der Parteien zu wahren und insbesondere die doppelte Instanz zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2012 vom 28.2.2013 E. 3.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen