2014, N. 2 zu Art. 409). Kassation und Rückweisung müssen allerdings die Ausnahme bleiben (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 409, Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30.4.2013 E. 1.3.3). Art. 409 StPO ist anzuwenden, wenn die das Verfahren oder das Urteil der ersten Instanz betreffenden Fehler so schwerwiegend sind, dass die Anrufung des Richters der ersten Instanz die einzige Lösung ist, um die Rechte der Parteien zu wahren und insbesondere die doppelte Instanz zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2012 vom 28.2.2013 E. 3.1).