6 Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Als wesentlicher Verfahrensmangel kommt dabei namentlich die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte in Frage (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 409).