und bog mit geringem Abstand vor diesen ein», pag. 14) in ihrem Urteil zu behandeln. Die erste Phase des Strafbefehls ist mithin kein Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils. Weist das erstinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene