88, S. 14 der Urteilsbegründung). In der Folge würdigte die Vorinstanz den Schikanestopp (Phase 2) und das Ausschwenken des Beschuldigten (Phase 3) rechtlich und nahm für die beiden groben Verkehrsregelverletzungen eine Strafzumessung vor (pag. 89 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). 7.2 Zur Frage der mangelhaften Behandlung der Anklage durch die Vorinstanz Die Vorinstanz versäumte es, die angeklagte erste Phase («A.________ fuhr auf der Überholspur im Allmendtunnel Richtung Interlaken und liess den Motor im Leerlauf mehrmals aufheulen. Daraufhin überholte A.________ F.________ und bog mit geringem Abstand vor diesen ein», pag.