14). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Manöver (Schikanestopp und anschliessendes Ausschwenken als F.________ den Beschuldigten habe überholen wollen) begangen (pag. 88, S. 14 der Urteilsbegründung). Sie kam in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, auf die Aussagen von F.________ könne abgestellt werden und jene des Beschuldigten sowie des Zeugen G.________ seien als Schutzbehauptungen zu behandeln.