5 ve Beweismittel würden nicht vorliegen. Es habe daher ein Freispruch zu erfolgen (pag. 154 f.). Selbst wenn die Kammer wider Erwarten zum Schluss komme, der Beschuldigte habe ein Bremsmanöver eingeleitet, handle es sich dabei nicht zwingend um ein schikanöses Verhalten ohne verkehrsbedingten Grund. Möglicherweise habe sich das Bremsen verkehrsbedingt aufgedrängt, weil ein erhebliches Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Das Bremsmanöver sei in der Anklage und von F.________ zudem nicht detailliert wiedergegeben worden.