Die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie die Aussagen einseitig gewürdigt und nicht sämtliche Beweismittel berücksichtigt habe. Den unglaubhaften Aussagen von F.________ würden diejenigen des Beschuldigten und des Zeugen G.________ gegenüber stehen. Objekti-