Sollte der Vorfall effektiv wie von F.________ behauptet vorgefallen sein, hätte der Beschuldigte dies gegenüber seiner Assistentin oder seinem Geschäftspartner am Telefon kommentiert. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beschuldigte sei auf dem Weg zu einem Geschäftstermin gewesen. Daher habe er sich sicherlich nicht zum angeklagten Verhalten hinreissen lassen. Im Übrigen würden die Aussagen von G.________ die Beobachtungen des Beschuldigten stützen (pag. 152 ff.). Die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie die Aussagen einseitig gewürdigt und nicht sämtliche Beweismittel berücksichtigt habe.