zur Geschwindigkeit würden nur Schätzungen darstellen. Schätzungen seien während der Fahrt jedoch nur schwer vorzunehmen, weshalb sie weder beweistauglich noch aussagekräftig seien. Es sei nicht von einem Schikanestopp auszugehen. Vielmehr sei es möglich, dass der Beschuldigte aufgrund des Verkehrsaufkommens gebremst habe. Es sei auch nicht aktenkundig, dass weitere Fahrzeugführer beeinträchtig worden seien (pag. 151 f.). Der Beschuldigte habe während der Fahrt vom 12.1.2017 über die Freisprechanlage mit seiner Assistentin D.________ und seinem Geschäftspartner E.________ telefoniert. Sollte der Vorfall effektiv wie von F.______